Personen, die das zehnte, aber noch nicht das sechzehnte
Lebensjahr vollendet haben, kann ein Fischereischein für Jugendliche
(Jugendfischereischein) erteilt werden, soweit sie nicht die für die
Ausstellung eines Fischereischeins gemäß § 31 erforderliche Sachkunde
besitzen oder in einem Ausbildungsverhältnis als Fischwirt stehen.
Der Jugendfischereischein wird bis zum Ende
des Kalenderjahres ausgestellt, in dem der Jugendliche das sechzehnte
Lebensjahr vollendet. Er berechtigt nur zur Ausübung der Fischerei unter
Aufsicht einer mindestens achtzehn Jahre alten Person, die Inhaber
eines gültigen Fischereischeins ist. § 31 Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 4
und 5 gilt entsprechend.
Jugendliche müssen also keine Fischerprüfung ablegen.
Die Verbände / Vereine empfehlen den Jugendlichen aber, in die Jugendgruppe eines Fischereivereins einzutreten.